Foto: Oleg Mikhaylov / Shutterstock.com

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Menschenrechte

Die Regierung Dänemarks als dritte Partei in der Rechtssache Christensen v. Russland vor dem Europäischen Gerichtshof

Europäische Union,   Frankreich

Am 15. Mai 2018 hat das Königreich Dänemark beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Antrag gestellt, als dritte Person im Fall Christensen gegen Russland beizutreten.

Die Beschwerde wurde im Juni 2017 beim EGMR eingereicht, nachdem russische Gerichte eine unbegründete Entscheidung getroffen hatten, Dennis Christensen in Untersuchungshaft zu nehmen, einen dänischen Staatsbürger, der in Orjol nur wegen der Ausübung der Religion der Zeugen Jehovas verhaftet worden war. (Russische Strafverfolgungsbehörden verwechseln fälschlicherweise die gemeinsame Religion der Bürger mit der Teilnahme an einer extremistischen Organisation.) Der Beschwerde war ein schriftlicher Antrag von Christensen selbst beigefügt, den Fall als dringlich zu prüfen. Am 4. September 2017 erklärte der EGMR die Beschwerde für zulässig und richtete Fragen an die russische Regierung zu den Umständen des Falles.

Alles begann vor einem Jahr, am 26. Mai 2017, als Swetlana Naumowa, Richterin am Sovetsky Bezirksgericht von Orjol, ohne triftigen Grund beschloss, eine Maßnahme der Zurückhaltung in Form der Inhaftierung von Dennis Christensen zu wählen und damit Christensens zentrales verfassungsmäßiges und grundlegendes Menschenrecht - das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person - zu korrigieren. die nach dem Recht auf Leben an zweiter Stelle steht. Vier Wochen später, am 21. Juni 2017, bestätigte das Bezirksgericht Orjol die Entscheidung der Vorinstanz.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Nachricht befindet sich Dennis Christensen seit einem Jahr in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Orjol.

Inoffizielle Übersetzung

Antrag Nr. 39417/17

Dennis Ole Christensen v. Russland

Bemerkungen der Regierung Dänemarks

  1. Mit Schreiben vom 7. September 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden "Gerichtshof") die Regierung Dänemarks (im Folgenden "Regierung") über den oben genannten Antrag eines dänischen Staatsangehörigen unterrichtet und die Regierung aufgefordert, den Gerichtshof zu unterrichten, falls die Regierung beschließt, von ihrem Recht auf Intervention nach Artikel 36 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden "Konvention") Gebrauch zu machen, und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
  2. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass sie beabsichtige, von ihrem Streithilferecht Gebrauch zu machen.
  3. Mit Schreiben vom 26. März 2018 hat das Gericht der Regierung eine Kopie der Stellungnahmen der Parteien zu diesem Antrag übermittelt und die Regierung aufgefordert, zu den im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen der Regierung wurde auf den 27. April 2018 festgelegt.
  4. Die Regierung argumentierte, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der Konvention darstelle.
  5. Die vorstehenden Argumente greifen dem vorliegenden Fall nicht vor, und zwar weder bei alleiniger Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens noch bei Anwendung in Verbindung mit Artikel 14 des Übereinkommens, der ebenfalls verletzt worden sei, wie der Kläger geltend mache.
  6. Wenn der Gerichtshof Fragen zu diesen Bemerkungen oder zu der Erklärung im allgemeinen hat, steht Ihnen die Regierung zur Verfügung.

I. FRAGEN AN DIE PARTEIEN

  1. Die Parteien wurden aufgefordert, in ihren Stellungnahmen auf folgende Punkte einzugehen:
    1. Liegt im Zusammenhang mit der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Artikel 9 der Konvention für sich allein oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor?
    2. Enthielten die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen und seine Haft zu verlängern, "wesentliche und hinreichende" Gründe, wie es Artikel 5 § 3 der Konvention verlangt (vgl. Buzadji v. Moldova, Nr. 23755/07, Rn. 92-102, ECHR 2016 (Auszüge))?
  2. Die Regierung nimmt ferner zu Frage 2 Stellung.
  3. In diesem Fall geht es um die Inhaftierung eines dänischen Staatsbürgers für 10 Monate durch die russischen Behörden, und nach den der Regierung übermittelten Informationen ist klar, dass ihm ohne hinreichenden Grund die Freiheit entzogen wurde. Artikel 5 der Konvention ist eine der wichtigsten Bestimmungen der Konvention und verbietet willkürlichen Freiheitsentzug. Ein grundlegender Schutz gegen willkürlichen Freiheitsentzug besteht darin, dass jeder Freiheitsentzug durch stichhaltige und hinreichende Gründe gerechtfertigt sein muss.
  4. Darüber hinaus ist die Untersuchungshaft nach Artikel 5 Absatz 1 der Konvention eine Ausnahme von der Grundregel des Artikels 5 Absatz 1, dass jeder das Recht auf Freiheit hat. Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens sieht eine Reihe von Verfahrensgarantien vor, darunter die Bestimmung, dass die Untersuchungshaft eine angemessene Dauer nicht überschreiten darf.

II. BEMERKUNGEN DER REGIERUNG

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Abs. 3 ist die Aufrechterhaltung eines "begründeten Verdachts" eine conditio sine qua non[1] Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Haft (vgl. u. a. [2], Urteil der Großen Kammer vom 5. Juli 2016, Buzadji gegen die Republik Moldau, Beschwerde Nr. 23755/07).
  2. In Randnummer 102 des Urteils Buzadji v. In der Rechtssache Moldau hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Beamte nicht nur einen begründeten Verdacht aufrechterhalten muss, sondern auch "wesentliche und ausreichende" Gründe für die Inhaftierung unmittelbar nach der Festnahme angeben muss.
  3. In früheren Fällen hat der Gerichtshof Argumente als "wesentliche" und "ausreichende" Gründe angesehen, wie z. B. "die Gefahr der Flucht, die Gefahr, dass Druck auf Zeugen ausgeübt oder Beweise gefälscht werden, die Gefahr geheimer Absprachen, die Gefahr einer erneuten Straftat, die Gefahr der Störung der öffentlichen Ordnung und die Notwendigkeit, den Inhaftierten zu schützen" (vgl. Randnr. 88 des Urteils Buzadji/Moldau, a. a. O.).

ein. Begründeter Verdacht

  1. Der Ermittler der Ermittlungsabteilung des russischen FSB in der Region Orjol begründete die erste Auflage für die Inhaftierung des Beschwerdeführers wie folgt (Anlage 16):

    [...] in der Zeit vom 18. Oktober 2016 bis zum 16. Mai 2017 hat D.O. Christensen als Mitglied der örtlichen religiösen Organisation der Zeugen Jehovas "Orel" (im Folgenden LRO der Zeugen Jehovas "Orel" genannt) [...] , in Bezug auf die die Entscheidung des Bezirksgerichts Orjol vom 14. Juni 2016 über die Liquidierung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung extremistischer Aktivitäten ergangen ist, Handlungen organisatorischer Art begangen hat, die darauf abzielen, die illegalen Aktivitäten der LRO der Zeugen Jehovas "Adler" fortzusetzen und sich in der Einberufung von Zusammenkünften der LRO der Zeugen Jehovas "Adler" in den Räumlichkeiten von [...], der Organisation von Predigttätigkeiten, der Verteilung von Geldern der LRO der Zeugen Jehovas "Adler" auszudrücken.

  2. Wie sich aus den obigen Zitaten ergibt, soll der Beschwerdeführer Mitglied der LRO "Orjol" gewesen sein, die wegen extremistischer Aktivitäten aufgelöst wurde. Nach den verfügbaren Informationen war der Kläger jedoch nie Mitglied der LRO Orjol gewesen und hätte es auch nie werden können, da die LRO Orel Ausländer nicht als Mitglieder anerkannte (vgl. Nr. 10 der Antwort des Klägers vom 21. Februar 2018 auf die Stellungnahme der Regierung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage). Richtiger wäre die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitglied der rechtmäßigen religiösen Versammlung "Central" war.
  3. Darüber hinaus möchte die Regierung darauf hinweisen, dass der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 klargestellt hat, dass die "Liquidation" der LRO Orel ihren Mitgliedern nicht verbietet, Gottesdienste abzuhalten, die nicht mit der Verbreitung extremistischer Literatur verbunden sind. Diese Schlussfolgerung bestätigt ferner, dass der Antragsteller das Recht hat, Gottesdienste in der Versammlung von Tsentralnoje zu besuchen, daran teilzunehmen und diese abzuhalten.
  4. Auf dieser Grundlage vertrat die Regierung die Auffassung, dass es keinen begründeten Verdacht gebe, dass der Beschwerdeführer die Straftat begangen habe, derentwegen er inhaftiert worden sei. Die Regierung vertrat die Auffassung, daß Artikel 5 § 3 des Übereinkommens schon aus diesem Grund verletzt worden sei.

b. "Wesentlich" und "ausreichend"

i. Drohung mit Flucht

  1. Am 21. Juni 2017 bestätigte das Bezirksgericht Orjol die Entscheidung, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Argumentation des Gerichts umfasst Folgendes (Anhang 36-B):

    Die Argumente der Verteidiger, dass Christensen seit mehr als 10 Jahren als ständiger Einwohner der Stadt Orjol gemeldet ist, über eine Aufenthaltserlaubnis und eine legale Einkommensquelle in der Russischen Föderation verfügt, mit einem Bürger der Russischen Föderation verheiratet ist, eine positive Eigenschaft am Wohnort aufweist, sind keine ausreichende Garantie dafür, dass Christensen im Falle einer Freilassung die Russische Föderation nicht verlassen wird. Dies könnte die Voruntersuchung erheblich erschweren.

  2. Grundsätzlich gehört die Fluchtgefahr zu den Umständen, die in früheren Rechtssachen vor dem Gerichtshof als "wesentlich" und "ausreichend" angesehen wurden (vgl. Randnr. 88 des Urteils Buzadji/Moldau, a. a. O.).
  3. Der Gerichtshof erkennt die Gefahr der Flucht jedoch nur dann an, wenn eine solche Gefahr als real angesehen wird. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gefahr der Flucht nicht allein durch die Schwere der möglichen Strafe bestimmt werden könne; Sie sollte auf der Grundlage anderer relevanter Faktoren bewertet werden. In diesem Zusammenhang sind u. a. der Charakter des Betroffenen, seine Sitten, sein Vermögen, seine Bindung zu dem Staat, in dem er verfolgt wird, und seine internationalen Kontakte zu berücksichtigen (vgl. u. a. Randnr. 33 des Urteils vom 26. Januar 1993, V. [W]/Schweiz, Beschwerde Nr. 14379/88).
  4. Im vorliegenden Fall stellte das Bezirksgericht Orjol fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren als ständiger Einwohner von Orjol gemeldet war, über eine Aufenthaltserlaubnis und eine legale Einkommensquelle in der Russischen Föderation verfügte, mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet war und an seinem Wohnort ein positives Merkmal aufwies. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände keine ausreichende Garantie dafür darstellten, dass der Kläger die Russische Föderation nicht verlassen werde. Das Bezirksgericht Orjol hat in seiner Berufungsentscheidung keinen Grund genannt, warum diese Faktoren nicht als Garantien gegen Flucht angesehen werden können.
  5. Außerdem habe der Kläger am 15. September 2017 ein Schreiben der dänischen Botschaft in Moskau (Anlage 20) erhalten, in dem ihm versichert worden sei, dass die Botschaft ihm keinen neuen Reisepass ausstellen oder ihm anderweitig bei der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation behilflich sein werde. Das Schreiben führte jedoch nicht zur Freilassung des Antragstellers. Der Gerichtshof hatte zuvor entschieden, dass ein Antragsteller, der triftige Gründe für sein Erscheinen vor Gericht vorgebracht hat, z. B. durch die Stellung von Sicherheiten oder die Hinterlegung seines Reisepasses, freigelassen werden sollte (vgl. Randnr. 39 des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache Clooth gegen . Belgien, Antrag Nr. 12718/87).
  6. In diesem Zusammenhang vertrat die Regierung die Auffassung, dass keine wirkliche Fluchtgefahr bestehe und daher eine solche angebliche Rechtfertigung keinen "wesentlichen" und "ausreichenden" Grund für die Inhaftierung des Beschwerdeführers darstellen könne.

ii. Risiko von Absprachen

  1. In seiner Berufungsentscheidung vom 21. Juni 2017 begründete das Bezirksgericht Orjol die Entscheidung, dem Beschwerdeführer eine vorbeugende Maßnahme in Form einer Untersuchungshaft aufzuerlegen, wie folgt (Anlage 36-B):

    [Der Beschwerdeführer] kann seine Autorität und Stellung unter den Mitgliedern der religiösen Organisation Jehovas Zeugen "Orjol", für die das Gericht im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung als extremistisch eine Entscheidung über ihre Auflösung erlassen hat, nutzen, sie beeinflussen, um sie zu veranlassen, zu seinen Gunsten auszusagen oder die Aussage zu verweigern, und dadurch das Verfahren zu behindern, oder Maßnahmen zur Vernichtung von Beweismitteln zu ergreifen.

  2. Grundsätzlich gehört auch die Gefahr einer geheimen Absprache, einschließlich der Befürchtung, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel manipuliert werden, zu den Rechtfertigungsgründen, die der Gerichtshof in früheren Rechtssachen als "wesentliche" und "hinreichende" Gründe für die Untersuchungshaft definiert hat (vgl. Randnr. 88 des Urteils Buzadji/Moldau, a. a. O.).
  3. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gefahr einer Kollusion, zu der auch die Befürchtung gehört, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel manipuliert werden, eine Rechtfertigung ist, die im Laufe der Zeit hinfällig wird (vgl. u. a. Randnr . 35 des oben angeführten Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache W./Schweiz).
  4. Den vorgelegten Informationen zufolge befragte der FSB-Ermittler alle Zeugen und sammelte alle Beweise in der Sache bis zum 20. November 2017, als das Bezirksgericht Orjol dennoch die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers anordnete (vgl. Rn. 57 der Antwort des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2018 auf die Stellungnahme der Regierung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage). Nach den vorliegenden Informationen befand sich der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung, die am 3. April 2018 begann, also insgesamt etwas mehr als zehn Monate, in Untersuchungshaft.
  5. Vor diesem Hintergrund machte die Regierung geltend, dass die Gefahr einer Kollusion kein "wesentlicher" und "hinreichender" Grund für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gewesen sei oder zumindest nicht fortbestanden habe.
  6. Die Gerichte haben keine weiteren Gründe angeführt, die die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.
  7. Die allgemeine Einschätzung lautete, dass die Regierung daher der Auffassung war, dass weder ein "begründeter Verdacht" noch "wesentliche und ausreichende" Gründe für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vorlägen, und behauptete daher, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der Konvention vorliege.

III. SCHLUSSFOLGERUNG

  1. Die Regierung machte geltend, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der Konvention darstelle.

Kopenhagen, 26. April 2018

Herr Tobias Elling Rehfeld, Geschäftsträger der dänischen Regierung

Frau Nina Holst-Christensen, Geschäftsträgerin der dänischen Regierung


[1] Anmerkung des Übersetzers: sine qua non (lateinisch) - zwingend, unabdingbar.

[2] Anmerkung des Übersetzers: u.a . (Latein) — unter anderem, unter anderem.

Fall Christensen in Orjol

Fallbeispiel
Dennis Christensen ist der erste Zeuge Jehovas im heutigen Russland, der nur wegen seines Glaubens inhaftiert wurde. Er wurde im Mai 2017 verhaftet. Der FSB beschuldigte den Gläubigen, die Aktivitäten einer verbotenen Organisation auf der Grundlage der Aussage eines geheimen Zeugen, des Theologen Oleg Kurdjumow von einer örtlichen Universität, organisiert zu haben, der heimliche Audio- und Videoaufzeichnungen von Gesprächen mit Christensen über den Glauben aufbewahrte. Es gibt keine extremistischen Äußerungen oder Opfer in dem Fall. Im Jahr 2019 verurteilte das Gericht Christensen zu 6 Jahren Gefängnis. Der Gläubige saß in der Kolonie Lgov ein. Er forderte wiederholt die Ersetzung eines Teils der nicht verbüßten Strafe durch eine Geldstrafe. Zum ersten Mal gab das Gericht dem Antrag statt, aber die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen diese Entscheidung ein, und die Gefängnisverwaltung warf den Gläubigen aufgrund erfundener Anschuldigungen in eine Strafzelle. Christensen erkrankte an Krankheiten, die ihn daran hinderten, im Gefängnis zu arbeiten. Am 24. Mai 2022 wurde der Gläubige nach Verbüßung seiner Strafe freigelassen und sofort in sein Heimatland Dänemark abgeschoben.
Chronologie

Angeklagte in dem Fall

Zusammenfassung des Falles

Region:
Gebiet Orjol
Siedlung:
Orjol
Woran besteht der Verdacht?:
Den Ermittlungen zufolge hielt er zusammen mit den anderen Gottesdienste ab, was als "Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation" interpretiert wird (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichts über die Auflösung der örtlichen Organisation der Zeugen Jehovas)
Aktenzeichen des Strafverfahrens:
11707540001500164
Eingeleitet:
23. Mai 2017
Aktueller Stand des Verfahrens:
Das Urteil ist rechtskräftig geworden
Untersuchend:
UFSB der Russischen Föderation in der Region Orjol
Artikel des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation:
282.2 (1)
Aktenzeichen des Gerichts:
1-37/1
[i18n] Рассмотрено судом первой инстанции:
Железнодорожный районный суд г. Орла
Richter:
Алексей Николаевич Руднев
[i18n] Суд апелляционной инстанции:
Орловский областной суд
[i18n] Суд апелляционной инстанции:
Льговский райсуд Курской области
Fallbeispiel
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