Der Fall von Samoilova und anderen in Rybinsk

Fallbeispiel

Am 13. Juli 2022 durchsuchten Sicherheitskräfte in Rybinsk 16 Häuser von Stadtbewohnern. Zwei Tage zuvor eröffnete der Ermittler des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Jaroslawl, D. Kovalenko, ein Strafverfahren gegen die 66-jährige Jewgenija Samoylova und die 45-jährige Olga Golovacheva wegen des Verdachts der Teilnahme an extremistischen Aktivitäten. So interpretiert die Untersuchung die Teilnahme von Frauen an friedlichen Gottesdiensten über das Internet. Im März 2024 wurde das Verfahren gegen die Gläubigen aufgrund fehlender Beweise für ein Verbrechen eingestellt.

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    Fall eingeleitet Art. 282 Abs. 2

    D. S. Kovalenko, Ermittler der bezirksübergreifenden Ermittlungsabteilung Rybinsk des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Jaroslawl, leitet ein Strafverfahren nach Artikel 282.2 Teil 2 des Strafgesetzbuches gegen Jewgenija Samoilowa und Olga Golowatschewa ein.

    Am selben Tag verfasst der Ermittler einen Antrag auf Durchsuchung des Hauses eines weiteren lokalen Gläubigen, der ebenfalls verdächtigt wird, an extremistischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein.

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    Verhör Fall eingeleitet Suchen Art. 282 Abs. 2 Gläubige mit einer Behinderung

    Am Morgen werden in Rybinsk unter Beteiligung von Beamten des Innenministeriums, der Nationalgarde und des FSB Durchsuchungen an 16 Wohnorten von Zeugen Jehovas durchgeführt. Mehrere Gläubige werden zum Verhör in das Gebäude des örtlichen Lyzeums gebracht.

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    Klage abgewiesen Art. 282 Abs. 2 Ältlich Gläubige mit einer Behinderung

    A. Grigorjew, Ermittler für besonders wichtige Fälle der Ermittlungsdirektion des Ermittlungskomitees der Rußländischen Föderation für das Gebiet Jaroslawl, stellt das Verfahren gegen die Gläubigen ein und entzieht ihnen die Anerkennung, das Gebiet nicht zu verlassen. In dem Urteil heißt es: "Die Untersuchung geht davon aus, dass die Handlungen von E. I. Samoylova, O. V. Golovacheva, D. V. Lebedev und M. V. Ovchinnikov keine Anzeichen eines Verbrechens nach Artikel 282 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation enthalten."

    Darüber hinaus ist die Tatsache der Teilnahme von Gläubigen an den Aktivitäten der örtlichen religiösen Organisation "Zeugen Jehovas" in der Stadt Rybinsk nicht zuverlässig erwiesen. Gemäß dem Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 28.06.2011 Nr. 11, auf den sich der Ermittler bezieht, wird unter der Teilnahme an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation "die Begehung vorsätzlicher Handlungen durch eine Person, die in direktem Zusammenhang mit der Fortsetzung oder Erneuerung der Aktivitäten dieser Organisation stehen" verstanden.

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